Wirken sich Coronaverstöße auf den Job aus?

Nicht wenige Menschen tun ihren Unmut gegen Abstandsregeln, Maskenpflicht und Quarantänevorschriften aktuell auf Anti-Corona-Demos kund. Für die eigene Meinung auf die Straße zu gehen, ist rechtlich auch völlig in Ordnung. Wer in der Freizeit aber über die Stränge schlägt, kann Ärger im Job bekommen.

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Tatsächlich, so stellt der Beitrag eines Arbeitsrechtsanwalts auf Xing fest, sei die Zahl der Kündigungen wegen Verstößen gegen Corona-Auflagen, schon gestiegen. Wann der Arbeitgeber mit Abmahnungen oder sogar Kündigung auf privates Corona-Treiben reagieren darf, fasst der Beitrag zusammen:

Kündigung wegen mangelnden Verantwortungsbewusstseins
In einem Beispiel geht es um eine Pflegeheim-Mitarbeiterin, die nach einer Corona-Demo Erkältungssymptome zeigte und dennoch einen Corona-Test verweigerte. Verständlicherweise fand der Arbeitgeber das mit Blick auf die zu pflegenden Heimbewohner weniger toll und kündigte fristlos.

Hetze schadet dem Ruf des Arbeitgebers
Arbeitsrechtliche Konsequenzen kann es auch haben, wenn jemand auf einer Corona-Demo Menschen beleidigt, diskriminiert, verletzt oder verfassungswidrig hetzt. Trägt er dann zum Beispiel Kleidung, die ihn als „Mitarbeiter von…“ zu erkennen gibt, etwa eine Dienstuniform oder ein T-Shirt mit entsprechender Aufschrift, und wird das Ganze in den Medien oder im Internet publik, könnte das Unternehmen seinen guten Ruf geschädigt sehen – und eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung aussprechen.

Kollegen zu gefährden, ist nicht akzeptabel
Ähnliche Konsequenzen könnten drohen, wenn ein Mitarbeiter den Mindestabstand im Privaten nachweislich nicht einhält, dies dann auch am Arbeitsplatz nicht tut oder den geforderten Mundschutz verweigert – und so möglicherweise Kollegen gefährdet. Weil das Unternehmen verpflichtet ist, die Gesundheit aller Mitarbeiter zu schützen, muss es auch für die Einhaltung der Regeln sorgen und „Störenfriede“ auf Spur bringen. Abmahnung oder (fristlose) Kündigung sind dabei aber tatsächlich nur die letzten Mittel, etwa bei besonders schweren Pflichtverletzungen.

Bezug zum Arbeitsverhältnis entscheidend
Ausschlaggebend für arbeitsrechtliche Konsequenzen eines privaten Verstoßes – selbst bei einer Straftat – ist immer, so stellt der Beitrag fest, dass ein Bezug zum Arbeitsverhältnis bestehen muss – etwa Rufschädigung, Zweifel an der Verfassungstreue des Kandidaten, die in manchen Berufen vorausgesetzt wird, oder Gefährdung der Kollegen oder des Betriebsfriedens.

Quelle: XING