Haken und Ösen bei Abfindungen

2. Juni 2009 - Wer mit seinem Arbeitgeber über eine Kündigung inklusive Abfindung verhandelt, sollte wissen, dass auch Finanzamt und Arbeitsagentur ein Wörtchen mitreden.

Darauf weist der Rechtsinformationsdienst des Haufe-Verlages hin:

  • Abfindungen sind voll zu versteuern, Sozialabgaben werden aber nicht fällig. Die so genannte Fünftelungsregel soll verhindern, dass die Steuer allzu stark zuschlägt. Da das bei hohen Gehältern und Abfindungen aber kaum greift, lohnt hier der Gang zu Anwalt und Steuerberater.
  • Eine Abfindung kann den Steuersatz erheblich in die Höhe schrauben. Deshalb ist es nicht ganz unerheblich, wann die Summe ausgezahlt wird. Besonders bei höheren Abfindungen kann eine Verschiebung ins Folgejahr lohnen. Aber: Vorher Anwalt und Steuerberater konsultieren.
  • Wer sich mit der Firma individuell auf eine Abfindung einigt, verliert einen möglichen Anspruch auf eine Abfindung gemäß Kündigungsschutzgesetz, auch wenn diese höher ausfallen sollte.
  • Per Kündigungsschutzgesetz hat eine Abfindung "angemessen" zu sein. Pi mal Daumen hat sich vor Gericht ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr durchgesetzt. Üblicherweise können einem Chef höchstens zwölf bis 18 Monatsgehälter zugemutet werden.
  • Abfindungen können Pausen beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen, deshalb unbedingt beraten lassen.

Quelle: Haufe

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