Gegen unzulässige Befristung rechtzeitig vorgehen

Wer befristet eingestellt wurde und darauf spekuliert, eine Festanstellung einzuklagen, der muss - sofern sein Arbeitgeber ihn über die ursprünglich vereinbarte Frist weiter beschäftigt - spätestens drei Wochen nach dem Ende dieser Befristung eine so genannte Entfristungsklage erheben.

Die Klage kann aber nicht auf eine finanzielle Entschädigung abzielen, sondern erreicht im Falle eines gerichtlichen Sieges nur die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Eine Geldzahlung lässt sich dann erst in einem Vergleich vereinbaren.

Grundsätzlich muss eine Befristung im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert sein, mündliche Verabredungen sind unwirksam. Die Befristung muss zudem vereinbart werden, bevor der Betreffende seinen Job beginnt. So können befristet Eingestellte auf eine unbefristete Stelle pochen, wenn der Personalchef erst im Laufe des ersten Arbeitstages bei ihnen vorbeikommt, um die Unterschrift des Arbeitnehmers einzusammeln.

Ab dem Moment der Arbeitsnahme ist nämlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Zudem bestätigte das Bundesverfassungsgericht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das generell eine Klausel für ältere Arbeitnehmer für unzulässig erklärte. Die verhandelte Sonderregelung hatte für Arbeitnehmer, die älter als 52 Jahre sind, eine automatische Befristung vorgesehen. Sämtliche Instanzen wie jetzt auch das Bundesverfassungsgericht  bestätigten, dass eine solche Regelung nicht mit dem Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar sei (AZ 2 BvR 2661/06).  (4. November 2010)

Quelle: Hamburger Abendblatt, Arbeitsrecht-Ratgeber

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