Fiskus besteuert pauschale Zulagen

Auf Flughäfen ohne Nachtflugverbot, auf Bahnhöfen, in Häfen und Hubs herrscht 24 Stunden am Tag Betriebsamkeit. Arbeitnehmer, die nachts oder an Feiertagen arbeiten, müssen für die dafür gezahlten Zulagen üblicherweise keine Steuern abführen.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil eine Ausnahme davon klargestellt. Gehört die zusätzliche Vergütung pauschal zum Lohn, muss der Arbeitnehmer diese eigentlich steuerfreien Zulagen doch versteuern.

Geklagt hatte ein Flugkapitän, der seine Zuschläge für Nacht-, Samstag- und Sonntagarbeit von fast 30.000 Euro aus den vergangenen Jahren eigentlich steuerfrei kassieren wollte. Doch Pech: Der Tarifvertrag schlüsselte die Zulagen nach Erfahrungswerten auf, wodurch sie nach Ansicht der Richter pauschal gezahlt wurden. Steuerfrei bleiben die Zulagen aber nur, wenn der Arbeitnehmer sie neben dem Grundlohn bekommen würde, nicht aber als "Teil einer einheitlichen Entlohnung" für die gesamte geleistete Arbeit, zitiert die WirtschaftsWoche aus dem Urteil (AZ VI R 27/10). (1. März 2011)

Quelle:Wirtschaftswoche

Nacht- und Feiertagsarbeit