Erststudenten profitieren von Verfahren

Studenten, die im Erststudium stecken, können ihre Uni-Ausgaben bisher nur schlecht von der Steuer absetzen. Ein neuer Musterprozess kann das ändern. Um sich die Vorteile zu sichern, sollte man jetzt aktiv werden.

Für Studierende, die in einem so genannten Erststudium stecken, also gleich nach dem Abi ohne vorgeschaltete Ausbildung studieren, tut sich etwas beim Thema "Studiumskosten besser absetzen". Bislang gilt für sie, dass sie die Kosten für ihr Studium jährlich nur als Sonderausgaben in Höhe von 4.000 Euro von der Steuer absetzen können. Die lohnendere Version ist ihnen bislang verwehrt: Abzug als Werbungskosten - in unbegrenzter Höhe und übertragbar bis zum Jobeinstieg = die Mega-Steuerersparnis.

Dagegen läuft derzeit ein neues Musterverfahren vor dem Finanzgericht in Münster (FG Münster 11 K 4489/09 F). Ein möglicher positiver Ausgang des Verfahrens gilt dann für alle Steuerfälle, für die noch kein gültiger Steuerbescheid ergangen ist. Das bedeutet für Erststudiumsstudenten, die eine Steuererklärung machen müssen, dass sie die enstandenen Kosten als Werbungskosten ansetzen, gegen die zu erwartende Ablehnung Einspruch beim Finanzamt einlegen und mit Verweis auf das Münsteraner Verfahren ein Ruhen des eigenen Verfahrens beantragen müssen. Dann bleibt der Steuerfall bis zur Entscheidung "offen". Das ganze funktioniert mindestens für die vier zurückliegenden Jahre, sofern für sie nicht schon ein gültiger Steuerbescheid ergangen ist. (8. März 2010)

Quellen: Konz, Haufe

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