Wie man das Studieren doch voll absetzt

Weil der Bundesfinanzhof jüngst nochmal bestätigt hat, dass ein Erststudium wirklich nur begrenzt von der Steuer absetzbar ist (Az. VIII R22/12), gibt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine einen guten Tipp: Die Gerichte stellen an eine Erstausbildung keine besonders hohen Anforderungen.

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Sie muss einen schlicht zur Ausübung eines Berufes befähigen. Und das kann neben einem Bachelorabschluss oder einer langjährigen Lehre auch eine mehrwöchige Ausbildung zum Rettungssanitäter, ein Sechs-Monats-Kurs zum Flugbegleiter oder die Lizenz zum Berufskraftfahrer während des freiwilligen Wehrdienstes sein. Jedes Studium, das auf eine Erstausbildung folgt, gilt als Zweitausbildung. Und die Kosten sind voll absetzbar.

Quelle: NVL