Kein Anspruch auf längere Arbeitszeit

Vollzeitbeschäftigte können nicht eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit verlangen. Das Recht haben nur Teilzeitbeschäftigte, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz im Betrieb frei wird, meldet die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ).

Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte eine Sicherheitskraft am Flughafen Köln/Bonn, die im Vertrag 150 Stunden vereinbart hatte, im Schnitt aber im Monat 188 Stunden arbeitete. Vorteil einer Erhöhung der Arbeitszeit: Die höhere Stundenzahl würde dann für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten, außerdem würde der höhere Aufwand, um eine Vergütung der Überstunden zu erreichen, wegfallen. Das BAG erhöhte die Arbeitszeit des Klägers zwar um 10 Stunden, berichtet die FAZ. Dies wäre aber nur geschehen, weil die Arbeitszeitregelung im Vertrag unverständlich gewesen sei. Die Richter verfügten, dass stattdessen die Arbeitszeitregelung aus dem Branchentarifvertrag zu gelten habe, gemäß der die Mindestarbeitszeit bei 160 Stunden liegt.

Quelle: FAZ, Bundesarbeitsgericht

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