Entschädigung bei Fragen durch die Hintertür

Fragen nach Krankheiten, Behinderungen oder Familienplanung müssen im Bewerbungsgespräch nicht beantwortet werden. Wenn sich Personaler hierzu dennoch etwas zusammenreimen, kann ein abglehnter Bewerber auf Entschädigung hoffen.

Dass ein Bewerber in einem Vorstellungsgespräch lügen darf, wenn ihm der Personaler unzulässige Fragen wie etwa nach Behinderung oder Familienplanung stellt, ist nicht neu. Seit einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 3 AZR 814/07) kann ein Bewerber nun aber auch auf Entschädigung wegen Diskriminierung hoffen, wenn er den Eindruck hat, die Ablehnung für den Job rühre daher, dass das Unternehmen sich in Bezug auf diese Themen - unabhängig von seiner Antwort - einfach etwas zusammenreimt.

Beispiel: In dem verhandelten Fall hatte der Chef nach Krankheiten gefragt und auf eine vorliegende Behinderung geschlossen. Offiziell nannte er zwar schlechte Testergebnisse als Grund für die Absage, doch hielt es das Gericht für durchaus vorstellbar, dass man sich über die Krankheitenfrage auch für Behinderungen interessierte. Und das darf nach dem AGG nicht sein. (8. März 2010)

Quelle: Osborne Clarke

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