Urteil: Kindergeld auch für duale Studenten

Da dürften viele dual Studierende (und ihre Eltern) aufatmen: Das Finanzgericht Münster hat jetzt entschieden (Az. 2 K 2949/12 Kg), dass ein duales Studium generell als Erstausbildung gilt und erst beendet ist, wenn sowohl die Ausbildung im Unternehmen als auch die Zeit an der Hochschule beendet sind.

Damit erhalten Eltern für die gesamte Zeit Kindergeld für ihren Sprössling bis zu seinem 26. Geburtstag. Die in dem Fall verklagte Familienkasse wollte Eltern das Kindergeld streichen, weil ihr Sohn im Rahmen seines dualen Studiums vertragsgemäß erst die Ausbildung beendet hatte und dann den Bachelor anschloss. Die Behörde wertete das Studium als Zweitausbildung. Und für die gibt es kein Kindergeld mehr. Die Richter sahen das Ganze nun aber als ein großes Bildungspaket. Die Familienkasse hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig. Betroffene Studenten sollten aber trotzdem schon mal mit Hinweis auf dieses Verfahren Widerspruch gegen ihren Ablehnungsbescheid einlegen.

Quelle: Finanzgericht Münster

http://www.fg-muenster.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/PM_16_04_11_2013/index.php