So setzt man sein Homeoffice von der Steuer ab

Wer bislang schon ein Arbeitszimmer für den Job hatte, weiß, wie es geht. Für alle anderen, die erstmals durch Corona mehr Zeit am heimischen Arbeitsplatz verbrachten, hat der Immobilienverband IVD ein paar Steuertipps zusammengestellt.

Pexels

Um die Kosten fürs Homeoffice steuerlich geltend machen zu können, braucht man zunächst mal ein häusliches Arbeitszimmer, sprich: einen abgeschlossenen Raum, der zu mindestens 90 Prozent für den Job genutzt wird, stellt der IVD fest. Küchentisch, heimisches Sofa oder Eckchen im Schlafzimmer reichen nicht, um anteilig Miete dafür anzusetzen.

Bequemlichkeit zählt nicht
Und: Es darf einem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Heißt: Wer daheim – im ordentlich separierten Kämmerlein – arbeitet, weil es einfach bequemer ist, während in der Firma noch ein Schreibtisch auf einen wartet, kann dem Finanzamt ebenfalls keine anteilige Miete fürs Arbeitszimmer präsentieren.

In Corona-Zeiten dürfte die letzte Bedingung leichter zu wuppen sein: In der Zeit, in der Unternehmen coronabedingt Homeoffice angeordnet hatten, stand der reguläre Arbeitsplatz ja nicht zur Verfügung. Gleiches gilt wohl für Zeiten, in denen man in Quarantäne von daheim werkelte.

Teilzeit-Homoffice auch nur teilweise absetzbar
Absetzbar, so schreibt der IVD, sind die anteilige Miete und die Betriebskosten. Gehört einem die Bude selbst sind es die anteiligen Gebäudeabschreibungen, die Betriebskosten und die Schuldzinsen. Der Haken: Das ganze gilt natürlich auch nur für die Zeit, in der man jenseits von Corona keinen anderen Arbeitsplatz hatte. Viele Arbeitnehmer sind ja schon tageweise wieder ins Büro zurückgekehrt. Dann muss man die Kosten nicht nur flächenmäßig, sondern auch zeitlich aufteilen.

Ebenfalls von der Steuer absetzbar sind die Kosten für den heimischen PC, anteilig runtergerechnet auf die dienstlichen Einsätze.

Alles absetzbar nur bei Dauer-Homeoffice
Dummerweise erkennt der Fiskus die Kosten nur bis zu einer Höchstsumme von 1.250 Euro pro Jahr und Person an. Das heißt: Nutzen mehrere Personen das Arbeitszimmer, kann jeder seine anteiligen Kosten bis 1.250 Euro ansetzen. In voller Höhe, also auch jenseits der 1.250 Euro, ist ein Arbeitszimmer immer dann absetzbar, wenn sich dort der komplette Job abspielt, etwa bei Selbstständigen, die von daheim arbeiten.

Quelle: IVD