Wettbewerbsverbot: Wann man doch zur Konkurrenz wechseln darf

Viele Arbeitnehmer in strategisch wichtigen Positionen unterschreiben mit dem Arbeitsvertrag auch ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Wann das tatsächlich greift und wann es hinfällig wird, erläutert ein Beitrag in der Süddeutschen.

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Anlass für den Beitrag ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (10 AZR 392/17) in einem etwas verworrenen Fall um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. In so einer Klausel zum Arbeitsvertrag vereinbaren beide Parteien, dass der Mitarbeiter im Falle einer Kündigung eine Zeitlang – maximal zwei Jahre – nicht bei einem Konkurrenzunternehmen anheuert. Als Entschädigung erhält er in dieser Zeit mindestens die Hälfte seines alten Gehalts. Findet er in dieser Zeit einen Job in einer anderen Branche, steht ihm das Geld trotzdem zu. Es wird nur dann gekürzt, wenn er im neuen Job mehr als zehn Prozent besser verdient als im alten.

Wechselt der Mitarbeiter trotz Konkurrenzklausel zum Wettbewerber, kann ihm der Ex-Arbeitgeber das im Eilverfahren verbieten und sogar Schadenersatz verlangen.

Kommt auf der anderen Seite die Ex-Firma ihrer Zahlungsverpflichtung bei der Entschädigung nicht nach, wird sie vertragsbrüchig. Der Ex-Mitarbeiter kann dann die Entschädigung einklagen – oder von der Vereinbarung zurücktreten. In letzterem Fall steht ihm dann die Entschädigung nur noch bis zum Zeitpunkt des Rücktritts zu – er ist andererseits dann aber auch frei, sofort zur Konkurrenz zu wechseln.

In dem verhandelten Fall, so schreibt die Süddeutsche, hatte ein Unternehmen seinem ehemaligen Mitarbeiter die Entschädigung nicht gezahlt. Nach mehrfachem Anmahnen hatte der Mann entnervt zurückgeschrieben, dass er sich dann auch nicht mehr an die Vereinbarung gebunden fühle. Pech für ihn, denn damit war er, so urteilte das Bundesarbeitsgericht, ganz offiziell und rechtswirksam von der Arbeitsvertragsklausel zurückgetreten. Das Unternehmen war ihm deshalb nur noch die Abfindung bis zu diesem Zeitpunkt und nicht die über den vollen Zeitraum schuldig.

Quelle:Süddeutsche