Wer haftet, wenn ein Mitarbeiter Mist baut

Wo gehobelt wird, da fallen Späne – Der Spruch gilt auch im Berufsleben. Es kann immer mal vorkommen, dass einem Mitarbeiter im Eifer des Gefechts ein Diensthandy zu Bruch geht, ein Gabelstapler eine Hausecke mitnimmt oder eine teure hochtechnologische Maschine durch eine Unachtsamkeit ausfällt. Ein Beitrag auf Rechtsindex.de erklärt, in welchen Fällen das Unternehmen einspringt und wann Arbeitnehmer selbst haften müssen.

Pixabay

Grundsätzlich gilt ein Arbeitnehmer als besonders schutzbedürftig, weil er ja auf eine berufliche Tätigkeit angewiesen ist. Gleichzeitig kann ein Fehler seinerseits aber zu enormen Kosten führen, etwa, wenn eine sündhaft teure Maschine ausfällt, ein Forschungslabor in Flammen aufgeht oder eine Operation schief geht.

Deshalb arbeitet, so erklärt der Beitrag auf Rechtsindex.de, die Rechtsprechung in Sachen Arbeitnehmerhaftung und Schadensersatz mit unterschiedlichen Graden der Fahrlässigkeit. 

> Entsteht ein Schaden durch leichteste Fahrlässigkeit (das ist eine Untergruppe der einfachen Fahrlässigkeit), dann trägt das Unternehmen die Folgen und Kosten, quasi als Betriebsrisiko. Der Mitarbeiter muss nichts ersetzen. Unter leichteste Fahrlässigkeit fällt alles, was einem passieren kann, selbst wenn man sorgfältig arbeitet. Versprechen, vergreifen, vertun. Alles, was aus Versehen passiert.

> Bei der mittleren Fahrlässigkeit (= die andere Hälfte der einfachen Fahrlässigkeit) haftet der Arbeitnehmer anteilig, oft hälftig.

Mittel fahrlässig handelt ein Mitarbeiter dann, wenn der Schaden mit etwas mehr Sorgfalt hätte verhindert werden können. Etwa, indem der Mitarbeiter sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung oder das Parkverbot gehalten hätte.

> Entsteht ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit, muss ein Arbeitnehmer voll selbst dafür gerade stehen – es sei denn, die Kosten übersteigen sein Gehalt um ein Vielfaches. Dann muss er nur einen Anteil selbst tragen. Grob fahrlässig handelt jemand, wenn er, so der Beitrag, „in ungewöhnlich hohem Maß die erforderliche Sorgfalt“ verletzt. Wenn er also etwas tut oder lässt, was jeder andere in dieser Situation anders gemacht hätte. Wenn er also mal kurz das Gehirn ausschaltet und über eine deutlich Rote Ampel brettert.

> Keine Gnade – und keine Einschränkung bei der Schadenshaftung – kann ein Mitarbeiter bei gröbster Fahrlässigkeit erwarten. Die liegt dann vor, wenn er zum Beispiel gleich mehrere Sicherheitsvorschriften ignoriert. Unbegrenzt haften muss ein Arbeitnehmer zudem bei Vorsatz, das heißt, wenn er absichtlich einen Schaden anrichtet.

Die abgestuften Fahrlässigkeiten werden angewendet bei allen Schäden von Arbeitnehmern – inklusive Azubis, Leiharbeitern etcetera – im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Sie gelten nicht für arbeitnehmerähnliche Personen und Geschäftsführer.  Und auch nicht für Schäden, die nichts mit dem Job zu tun haben, also etwa Gabelstapler- oder Schreibtischstuhlwettrennen oder Papierkorbzielschießen.

 

Quelle: Rechtsindex.de