Selbstständige Studenten: Was die Mehrwertsteuersenkung bedeutet

Seit dem 1. Juli – und befristet auf ein halbes Jahr – gelten neue, niedrigere Mehrwertsteuersätze. Beim Shoppen wird man es kaum merken. Aber wer selbst Rechnungen schreibt, muss sich kurz Gedanken machen.

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Aus 19 Prozent werden bis zum Jahresende 16 Prozent und aus 7 Prozent werden vorübergehend 5 Prozent. Seit dem 1. Juli gelten die neuen geminderten Sätze für die Mehrwertsteuer. Als Konjunkturpaket gegen die Corona-Folgen angelegt, soll es Konsumenten zum Shoppen anregen und Produkte günstiger machen.

Rechnungen reduzieren

Ob es für Endverbraucher tatsächlich ein großes Thema wird und sich die Steuerersparnisse beim Einkaufen bemerkbar machen werden, wird sich noch zeigen, aber in jedem Fall müssen alle, die selbst Rechnungen schreiben, sich mit dem Thema mal beschäftigen. Das gilt zum Beispiel auch für junge Gründer und für Studierende, die als Selbstständige nebenjobben und ihren Kunden Rechnungen für Produkte oder Dienstleistungen schreiben.

Grundsätzlich gilt bis Jahresende folgendes:

> Als Unternehmen oder Dienstleister kann man – muss man aber nicht – die niedrigere Umsatzsteuer an seine Kunden weiterreichen. Man kann also auch weiterhin 19 oder 7 Prozent in Rechnung stellen – auch wenn die Regierung das ein bisschen uncool findet. Reicht man die „neuen“ Steuersätze durch, muss nicht gleich ein komplett neuer Vertrag her, die neuen Sätze sollten aber schriftlich kommuniziert werden.

> Ausschlaggebend dafür, welcher Satz nun anzuwenden ist, ist der Zeitpunkt, wann die Ware geliefert beziehungsweise die Dienstleistung erbracht wurde. Bedeutet: Schreibt man im Juli die Rechnung für eine Dienstleistung, die man im Juni erledigt hat, sind die 19 Prozent zwingend. Job und Rechnung ab Juli berechtigen dagegen zu 19 oder 16 Prozent.

 

Jobguide-Hinweis:

Die befristete Mehrwertsteuersenkung ist natürlich nur für solche Unternehmen/Dienstleister/selbstständige Studenten relevant, die tatsächlich umsatzsteuerpflichtig sind. Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UstG sind von der Umsatzsteuerpflicht ohnehin befreit und brauchen sich über das aktuelle Thema keine Gedanken zu machen.

 

Quelle: Bundesfinanzministerium