Rückzahlungsklauseln bei Finanzspritzen fürs Studium oft unwirksam

7. April 2008 - Wird ein Student von einem Unternehmen für die Dauer seines Studiums gesponsert mit der Vereinbarung, dass er nach dem Abschluss in dieser Firma anfängt, so muss er die Finanzspritze nicht in jedem Fall zurückzahlen, falls er wortbrüchig werden sollte. Das stellte jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil fest. Ist in der Vereinbarung zwischen Unternehmen und Student zum Beispiel nicht genau definiert, mit welcher Tätigkeit und Vergütung er später eingestellt wird, verstößt das gegen das Transparenzgebot. Eine lückenhafte Vertragsgestaltung, so die Richter, eröffne dem Arbeitgeber ungerechtfertigt große Entscheidungsspielräume, deren Auswirkungen für den Arbeitnehmer nicht vorhersehbar sei. Der Student kann nicht abschätzen, auf was er sich da einlässt. In dem verhandelten Fall sollte ein finanziell unterstützter Absolvent nach dem Diplom plötzlich einen Job zum Gehalt eines Sozialversicherungsfachwirts ausüben - eine Tätigkeit, für die er schon vor seinem Studium qualifiziert war. Als er die Stelle ablehnte, wollte die Firma knapp 24.000 Euro von dem Jungakademiker zurückhaben. Das Gericht sah dagegen keinen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehns (BAG 9 AZR 186/07).

Quelle: Bundesarbeitsgericht