Nur draußen fallen

Ein Urteil aus der Kategorie „unglaublich, aber wahr“: Stürzt jemand auf dem Weg zu einer externen Kantine, dann ist er nur solange durch die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers geschützt, wie er außerhalb des Gebäudes fällt.

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Verletzt er sich innerhalb des Kantinengebäudes, ist das kein Wegeunfall und damit auch kein Arbeitsunfall mehr. So sah es das Landessozialgericht in Stuttgart (L 8 U 1506/13).       

Quelle: Zeit Online