Neue Job-Urteile für frisch gebackene Eltern

8. September 2008 - Die Gerichte waren in jüngster Zeit eifrig in Sachen Elterngeld und Elternzeit unterwegs und haben einige, vielfach positive neue Regelungen für junge Eltern getroffen.

  • Das Sozialgericht Dortmund hat zwei Elternpaaren Recht gegeben, die vor der Geburt ihrer Kinder von der Lohnsteuerklassen-Kombi IV/IV in III/V gewechselt waren. Das bescherte den Müttern eigentlich ein höheres Elterngeld, wurde von den zuständigen Versorgungsämtern aber kategorisch abgelehnt. Sie berechneten die Ansprüche nach der alten Konstellation. Nach dem Urteil steht den Frauen jetzt tatsächlich mehr Geld zu. Sozialgericht Dortmund, S 11 EG 8/07

  • Geht ein Elternteil von einer Elternzeit nahtlos in die nächste mit dem zweiten Kind über, dann verfällt der nicht genommene Urlaub aus der ersten Elternzeit nicht mehr. Bislang waren die Gerichte gegen einen Endlostransport in die Folgejahre, nun darf der ganze alte Urlaub auch noch nach der zweiten Elternzeit genommen werden. Bundesarbeitsgericht Erfurt, 9 AZR 219/07                                                                                                                                             
  • Ein Arbeitnehmer hat seinem Unternehmen gegenüber zwar einen Anspruch auf Elternzeit, aber keinen auf Elternteilzeit, entschied das Bundesarbeitsgericht. Im Klartext: Ein Elternteil darf zwar auf jeden Fall in Babypause gehen, der Chef ist aber nicht verpflichtet, auch dem Wunsch nach Elternteilzeit - bis zu 30 Stunden sind erlaubt - nachzukommen. Wenn die Firma aus betrieblichen Gründen keine Verwendung für den Teilzeitler hat, muss er ihn in der Elternzeit auch nicht beschäftigen. In so einem Fall darf der Elternzeitler aber bei einem anderen Unternehmen arbeiten, ohne dass der alte Arbeitsvertrag für die Nach-Baby-Zeit gefährdet wäre. Bundesarbeitsgericht Erfurt, 9 AZR 380/07                                                                           
  • Gewährt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern eine Betriebszugehörigkeitszulage, mit der die beruflichen Erfahrungen besonders honoriert werden sollen, müssen Erziehungszeiten bei der Jahresberechnung nicht mitberücksichtigt werden, entschied das Bundesarbeitgericht. In der Praxis heißt das: Ist ein Babypäusler zwar schon seit zehn Jahren im Unternehmen, hat aber drei Jahre wegen des Nachwuchses ausgesetzt, zählen für die Prämienhöhe nur sieben statt zehn Jahre. Bundesarbeitsgericht Erfurt, 5 AZR 187/07
Elternzeit