Mutterschutz ausgeweitet – zum Beispiel auf Studentinnen und Praktikantinnen

Zum Jahresbeginn 2018 ist das Mutterschutzgesetz renoviert worden. Eine Neuerung: Die geschützte Zielgruppe wurde vergrößert. Das Mutterschutzgesetz gilt nun auch für Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen.

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Konkret bedeutet das, dass sie sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt bei Pflichtveranstaltungen, Prüfungen oder Praktika fehlen dürfen, ohne dass sich daraus Nachteile für sie ergeben dürfen. Verpasste Prüfungen werden dann zum Beispiel nicht als Fehlversuch gewertet, die Hochschule muss Ersatztermine bieten. Positiv: Die jungen Mütter müssen nicht pausieren, sie können selbst entscheiden, ob sie sich in der Schutzfrist Prüfungen & Co zumuten wollen oder nicht.

Mehr Entscheidungsfreiheiten bekommen auch berufstätige Schwangere: Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, Mutter und ungeborenes Kind so gut es geht zu schützen, aber ein Beschäftigungsverbot sollte nur noch die letzte aller Möglichkeiten sein. Insofern können auch Schwangere im Job von nun an besser selbst entscheiden, ob und wann sie Mutterschutz in Anspruch nehmen wollen.

Zudem wurden die Vorschriften bei Nacht-, Mehr-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gelockert: Durften Schwangere bislang zu diesen Zeiten gar nicht arbeiten, so können sie nun in gewissen Grenzen selbst entscheiden, ob sie es doch möchten – allerdings sofern keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen. Dann dürfte der Arbeitgeber sie trotz aller Motivation nicht einsetzen.

Quelle:Der Arbeitsrechtsberater