Mitarbeiter können öfter auf Bonus bestehen

3. März 2008 - Angestellte, die in ihrem Arbeitsvertrag Bonuszahlungen vereinbart haben, haben jetzt durch zwei Urteile des Bundesarbeitgerichts den Rücken gestärkt bekommen. Die helfen, falls das Unternehmen bei der jährlichen Auszahlung rumzickt. Voraussichtlich werden wegen dieser Urteile viele Unternehmen jetzt anfangen, die Arbeitsverträge und Bonusvereinbarungen ihrer Mitarbeiter zu überarbeiten. Im ersten Urteil (Az. 10 AZR 825/06) entschieden die Richter, dass die Auszahlung von Boni nicht an das Bestehen eines aktuellen Arbeitsvertrages geknüpft sein darf. In dem verhandelten Fall sollte ein Mitarbeiter nur dann eine Prämie fürs Vorjahr bekommen, wenn er im darauf folgenden April nicht gekündigt hatte. Die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag befanden die Richter als unangemessene Benachteiligung. Ebenfalls unwirksam sind Bonivereinbarungen, wenn sie nicht klar und verständlich sind: So sagte der Vertrag dem Mitarbeiter einerseits die Teilnahme am Bonussystem zu, an anderer Stelle hieß es, der Bonus sei eine freiwillige Leistung des Unternehmens. Verwirrend, also unwirksam. Im zweiten Urteil (Az. 10 AZR 97/07) erstritt sich ein Mitarbeiter Schadensersatz, weil sein Unternehmen ihm nach seiner Kündigung eine Zielvereinbarung für die verbleibende Zeit versagte. Und ohne Ziele sollte es keinen Bonus geben. Das muss sich der Mitarbeiter nicht bieten lassen, so die Richter. Aber: Er muss auch aktiv auf eine Vereinbarung dringen, sonst trifft ihn ein Mitverschulden.

Quellen: AssCompact, Handelsblatt