Meine Bude - deine Bude

Ein Studierender kann die Kosten für seine Studentenbude nur dann als Werbungskosten oder Sonderausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen, wenn der Mietvertrag tatsächlich auf ihn läuft und er auch die Zahlungen dafür vornimmt.

Läuft der Mietvertrag dagegen auf Mama oder Papa und überweisen die direkt die Miete, dann werden diese Kosten ihnen zugeordnet, entschied jetzt das Niedersächsische Finanzgericht (1-K-405/05). Für Studenten sind die Mietkosten für die Steuererklärung dann besonders von Interesse, wenn sie in einem so genannten Zweitstudium stecken. Dann gehen alle Studiumskosten als Werbungskosten durch und summieren sich über die Jahre. Beim Jobeinstieg führt das dann meist zu vielen schönen steuerfreundlichen Jahren. (8. Februar 2010)

Quelle: Datev

Studentenbude