Keine nachträgliche Befristung möglich

Soll ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter befristet sein, muss der Arbeitgeber dies von Anfang an so formulieren und kann nicht nachträglich eine Befristung vereinbaren. Das hat das Arbeitsgericht Iserlohn jetzt in einem Urteil deutlich gemacht.

Im vorliegenden Fall (AZ: 5 Ca 1806/08) hatte eine Mitarbeiterin ihren Job schon angetreten, als der Chef den Arbeitsvertrag nachträglich mit einer Befristung ausstatten wollte. Die Mitarbeiterin klagte und bekam Recht. Da sie bereits ihren Job angetreten hatte, so der Arbeitsrichter, sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Ohne Sachgrund – und den konnte der Arbeitgeber nicht nachliefern - sei eine Befristung nicht mehr im Nachhinein möglich. (3. August 2010)

Quelle: Focus 

Arbeitsvertrag