Ist mein Resturlaub noch zu retten?

Das Jahresende naht und Dir stehen eigentlich noch ein paar Tage Urlaub zu? Dann heißt es schnell zu handeln. Wer sich nicht rechtzeitig mit dem Arbeitgeber abspricht, verliert unter Umständen seinen Anspruch.

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Urlaub gezielt für das nächste Jahr aufsparen, um mit den Extra-Tagen ausgedehnte Reisepläne in die Tat umzusetzen? Eine verlockende Idee – aber Vorsicht! Wer ohne den Arbeitgeber eigenmächtig plant, riskiert, statt eines XL-Urlaubs kostbare Urlaubstage zu verlieren. Denn im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht: Der Jahresurlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Übertragung bis März nur im Ausnahmefall

Nur aus dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen ist es möglich, nicht in Anspruch genommene Urlaubstage noch im Folgejahr zu nehmen. Das stellt der Online-Dienst haufe.de in einem aktuellen Beitrag klar. Zu den persönlichen Gründen zählen zum Beispiel

  • Arbeitsunfähigkeit
  • Erkrankung eines Angehörigen, der gepflegt werden muss
  • Erkrankung des Lebensgefährten, mit dem Du Deinen Urlaub verbringen wolltes

Betriebliche Gründe, die Dich daran gehindert haben könnten, Deinen Urlaub vollständig und pünktlich zu nehmen, sind beispielsweise

  • termin- oder saisongebundene Aufträge
  • technische oder verwaltungsmäßige Probleme beim Betriebsablauf

Bei den betrieblichen Gründen geht es in der Regel um typische, in der Art des Geschäfts bedingte Arbeitsspitzen, beispielsweise die Jahresabschluss-Saison beim Steuerberater. Schlechtes persönliches Zeitmanagement des Arbeitnehmers zählt nicht! Darauf weist das Magazin Personalwirtschaft hin.

Liegen dagegen stichhaltige Gründe vor, wird Dein Resturlaub ins nächste Jahr übertragen. Extra-Tage musst Du laut Gesetz bis zum 31. März nehmen. Danach darf der Chef den Resturlaub aus dem Vorjahr ersatzlos streichen. Sicherheitshalber solltest Du Deinen Arbeitgeber also möglichst bald darauf ansprechen, wenn Dir für 2021 noch Urlaub zusteht.

Sonderfall Mutterschutz und Elternzeit

Mit jungen Eltern hat der Gesetzgeber Nachsehen. Vor Beginn von Mutterschutz oder Elternzeit bestehende Urlaubsansprüche verfallen nicht. Sie dürfen nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz nachgeholt werden. Auch bei einer Langzeiterkrankung gibt es einen Aufschub von bis zu 15 Monaten.

Arbeits- und Tarifvertrag prüfen

Arbeits- oder Tarifverträge können individuelle Vereinbarungen zum Thema Urlaubsübertragbarkeit beinhalten. Diese sind zulässig, sofern sie den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen übersteigen. Sprich: Wenn Euch laut Vertrag beispielsweise 30 Urlaubstage zustehen, kann für die Extra-Tage unter Umständen eine vom Gesetz abweichende strengere Regel gelten.

Geld statt Freizeit?

Das Konto durch gezielten Urlaubsverzicht aufzubessern, ist kein guter Plan! Ein Anspruch auf Geld statt Freizeit besteht nämlich nur im Ausnahmefall, beispielsweise wenn Du aufgrund einer Kündigung Deinen Urlaub gar nicht mehr nehmen kannst. Mehr zum Thema Urlaubsabgeltung bei der IHK Darmstadt.

 

Quelle: haufe.de, personalwirtschaft.de, IHK Darmstadt