Grillabend mit Kollegen versichert

Wer mit Chef und Kollegen einen feucht-fröhlichen Grillabend verbringt, ist über die Berufsgenossenschaft versichert. Verletzt er sich beim Feiern, gilt das als Arbeitsunfall und die Versicherung muss für Behandlung und Verdienstausfälle einspringen – auch wenn der Mitarbeiter nicht mehr ganz nüchtern war.

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Zu diesem Urteil kam kürzlich das Sozialgericht Dortmund (Az: Sa 18 U 211/15). In dem verhandelten Fall war eine Mitarbeiterin beim betrieblichen Grillabend mit nach einem Teambuilding-Workshop auf dem Weg zur Toilette gestürzt und hatte sich das Sprunggelenk gebrochen. Ihre zuständige Berufsgenossenschaft wollte den Unfall nicht als Arbeitsunfall werten und im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend einspringen.

Das sahen die Richter anders: Auch wenn zum Unfallzeitpunkt keine Anwesenheitspflicht auf der Betriebsfeier mehr geherrscht habe, sahen sie nach wie vor den betrieblichen Rahmen. Und somit sei der Weg zur Toilette ein Arbeitsweg  und damit versichert. Zudem sei die Mitarbeiterin nicht so betrunken gewesen, dass sie nicht mehr angemessen an dem Abend mit Kollegen hätte teilnehmen können.

Quelle: Justiz NRW