Gemischt genutzter Raum taugt nicht als Arbeitszimmer

Rund ums Absetzen des Arbeitszimmers gibt es jedes Jahr unzählige Streitereien mit dem Finanzamt, die vielfach vor Gericht enden. Der Bundesfinanzhof hatte jüngst wieder einen Fall zu entscheiden. 

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Ein Steuerberater wollte sein kombiniertes Wohn-/Arbeitszimmer anteilig als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Immerhin ging es um knapp 3.400 Euro pro Jahr. Der Mann wohnte in einer Zweizimmer-Wohnung, in der er das Wohnzimmer als Büro nutzte und entsprechend mit Schreibtischen, Regalen, Druckern etc. eingerichtet hatte.

Das Finanzamt erkannte das „Büro“ nicht als Arbeitszimmer an und so landete der Fall schließlich vor dem Bundesfinanzhof. Den Richtern blieb nach der aktuellen Steuergesetzgebung und -rechtsprechung gar keine andere Wahl, als die Klage abzuweisen (BFH III R 62/11).

Denn seit einer Rechtsänderung in 2015 (die rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden ist) gehen Räume in Privatwohnungen, die sowohl dienstlich wie privat genutzt werden, weder ganz noch teilweise als Arbeitszimmer durch. Ein früheres, genau entgegen lautendes Urteil eines Finanzgerichts gilt somit nicht mehr.  

Quelle: Otto Schmidt.de