Betriebsgeheimnis: Wann ein Mitarbeiter den Mund halten muss

Mit den Bauplänen der neuen Marktinnovation seines Arbeitgebers geht man nicht hausieren. Und das Ausposaunen von Umsatzzahlen kommt auch nicht gut an. So weit, so klar. Doch was ist mit den vielen kleinen Episoden aus dem Büroalltag? Darf man die auch nicht weitererzählen? Und was passiert, wenn man es doch tut? Ein Beitrag auf Karrierebibel klärt auf.

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So umreißt Karrierebibel erst einmal, was überhaupt ein Betriebsgeheimnis ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht 2006 so festgelegt. „Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“, zitiert der Beitrag das Gericht.

Grundsätzlich können das also technisches Knowhow, Rezepturen, Abläufe, aber auch wirtschaftliche und kaufmännische Details wie Kundenlisten, Preiskalkulationen oder Strategiepapiere sein.

Allerdings sind diese Infos ausschließlich dann ein Betriebsgeheimnis, wenn sie a) nur einer bestimmten Personengruppe, also nicht öffentlich zugänglich sind und b) wenn jemand ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung nachweisen kann.

Unterm Strich bedeuten diese Einschränkungen des Gerichts, so stellt Karrierebibel fest, dass ein Unternehmen nicht per se verlangen kann, dass man gar nicht über seinen Job plaudert. Aber die Regelung bedeutet auch, dass man immer erstmal kurz das Hirn einschaltet und abwägt, bevor man lossprudelt. Daheim wie in Gesellschaft.

Wichtig: Auch wenn im Arbeitsvertrag das Thema Betriebsgeheimnis nicht ausdrücklich festgeschrieben sein sollte, sind Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das ist eine Nebenpflicht, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, schreibt Karrierebibel. Im Übrigen bleibt die auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages bestehen. Stillschweigen ist nichts, was mit der Kündigung endet.

Wer ein Betriebsgeheimnis absichtlich oder unabsichtlich verrät, macht sich strafbar. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt von den Umständen und dem Umfang des Schadens ab. Eine verhaltensbedingte Kündigung  ist nicht unwahrscheinlich, möglicherweise sogar fristlos. Wenn es ganz dumm läuft, richtet man mit seiner Dampfplauderei irgendeinen Schaden an, den man dann ersetzen muss. Hat man bewusst Betriebsgeheimnisse verraten, um seinem Arbeitgeber gezielt zu schaden, droht sogar eine Haftstrafe.

Quelle: Karrierebibel