Auf WhatsApp gelästert: Job weg

Dass es sich wirklich lohnt, in den Sozialen Medien seine Zunge zu hüten und keinen Mumpitz zu verbreiten, beweist ein weiteres Mal ein aktuelles Urteil, von dem der Arbeitsrechtsberater berichtet.

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In dem verhandelten Fall vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ging es um den WhatsApp-Dialog einer neuen Mitarbeiterin mit ihrer Kollegin. Darin schrieb sie, dass sie von Dritten gehört habe, dass der Vater des Firmenchefs, auch ein Kollege, ein verurteilter Vergewaltiger sei. Sie fügte zwar hinzu, dass sie nichts über den Wahrheitsgehalt dieser Info wisse, diskutierte die News aber trotzdem. Die Kollegin hakte deswegen beim Unternehmen nach. Prompt kündigte die Firma der WhatsApp-Schreiberin fristlos wegen übler Nachrede, da die Anschuldigungen gegen den Mitarbeiter völlig falsch waren. Die Kündigung war rechtens, entschieden die Landesrichter (Az. 17 Sa 52/18) und sahen in dem Post eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen. Im schlimmsten Fall könne ihm das Gerücht in der Öffentlichkeit großen Schaden zufügen. Dem Unternehmen sei eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin nicht zuzumuten.

Darüber hinaus stellten die Richter klar, dass es für den Tatbestand „Verbreitung von übler Nachrede“ völlig unerheblich ist, dass die Schreiberin die Info nur an eine Person und nicht gleich an viele weitergegeben hat. Weggeschickt ist weggeschickt. Welche Kreise der Läster-Post dann zieht, hat man nicht mehr unter Kontrolle.

Und: Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt zwar auch öffentliche und sogar überspitzte Kritik am Arbeitgeber, falsche diffamierende Behauptungen fallen aber nicht darunter.

Jobguide-Tipp: Auch wenn es einen noch so in den Fingern juckt, den neuesten Büroklatsch mit der befreundeten Welt zu teilen, damit sollte man sich auf Social Media lieber zurückhalten. Geschriebene Lästereien werden per se strenger beurteilt als kleine Boshaftigkeiten unter vier Augen abends im Biergarten, weil sie online weitere Kreise ziehen können und länger halten. Infos von großer Tragweite, wie in dem verhandelten Fall, sollte man zudem ungeprüft gar nicht weiterzählen.

Quelle: Arbeitsrechtsberater