Urteil: Resturlaub verfällt nicht mehr automatisch

Zum Ende jeden Jahres die gleiche Hektik: In allen Unternehmen hadern Mitarbeiter damit, ihren restlichen Urlaub noch irgendwie zu verbraten oder zu klären, wie viele Tage sie doch mit ins nächste Jahr nehmen können. 

Pixabay

Manche Unternehmen spekulieren sogar darauf, dass Urlaub einfach vergessen wird und verfällt. Denn nach dem Bundesurlaubsgesetz tut er das grundsätzlich zum Ende des Arbeitsjahres, sofern kein Urlaubsantrag gestellt wurde. Ein neues Urteil zieht nun klare Grenzen. Die Wirtschaftswoche fasst zusammen:
Der Europäische Gerichtshof hat jüngst entschieden (C-619/16 und C-684/16), dass Arbeitgeber aktiver als bisher ihre Mitarbeiter auffordern müssen, den Resturlaub rechtzeitig zu nehmen. Zudem muss die Firma organisatorisch auch sicherstellen, dass der Urlaub fristgerecht – je nach Absprache bis zum Jahresende oder innerhalb des ersten Quartals im Folgejahr – tatsächlich genommen werden kann. Erst, wenn der Mitarbeiter konkret auf den ausstehenden Urlaub hingewiesen wurde und sich trotzdem nicht gemuckst hat, kann der Anspruch tatsächlich ohne Gegenleistung verfallen. Hat das Unternehmen im Umkehrschluss nicht hartnäckig genug auf einen Urlaubsantrag gedrängt, darf es den Urlaubsanspruch später nicht einfach streichen. Der bisherige Automatismus ist somit also ein Stück weit ausgehebelt.


 Quelle: Wirtschaftswoche