Stopp beim Bäcker auf dem Weg zur Arbeit nicht versichert

Auf dem Weg ins Büro noch schnell beim Bäcker reinspringen, um einen Latte to go und ein Teilchen für später zu holen, abends fix auf dem Heimweg die Fertigpizza im Supermarkt einkaufen. Oft machen Berufstätige solche kleinen Abstecher rund um ihren Arbeitsweg. Zwei Urteile stellen nun fest: Bei einem Unfall sind sie nicht versichert. 

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Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auf dem Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz gesetzlich unfallversichert. Rutschen sie zum Beispiel auf dem Weg ins Büro auf dem Gehweg aus und brechen sich etwas, springt die Versicherung ein, wenn sie durch solch einen Wegeunfall längerfristig Verdienstausfälle haben oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Das Bundessozialgericht hat nun in zwei Fällen (AZ. B2 U 1/16 R und B 2 U 11/16 R) entschieden, dass Einkaufs-Abstecher zum Beispiel fürs Bürofrühstück oder fürs Abendessen nicht zum versicherten Arbeitsweg gehören und somit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt sind. Die greift erst wieder, sobald sich der Mitarbeiter erneut auf dem direkten Weg zur Arbeit befindet – und damit der Umweg, die „private Verrichtung“, wie es die Richter nennen, abgeschlossen ist.

Das klingt spitzfindig, hat aber massive Auswirkungen: In den verhandelten Fällen waren zwei Angestellte jeweils auf dem Weg vom Bäcker und vom Metzger direkt vor ihrem Auto gestürzt und hatten sich Schulter, Oberschenkel und Hand gebrochen. Weil damit der private Abstecher noch nicht abgeschlossen war und sie sich noch nicht wieder auf dem Arbeitsweg befanden, greift die gesetzliche Absicherung nicht. Die Folgeschäden haben die Menschen selbst zu tragen – es sei denn, sie haben eine private Unfallversicherung, die einspringen würde.

Quelle:heute.de