Endzeugnis muss Zwischenzeugnis nahe kommen

Wer in einem Zwischenzeugnis von seinem Arbeitgeber schon einmal eine gute Beurteilung bekommen hat, kann im Endzeugnis nicht plötzlich ganz mau bewertet werden.

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Die Bewertung der Arbeitsleistung und der Wortlaut dürften nur geändert werden, wenn sich die Leistung zwischenzeitlich erheblich verändert hat, entschied das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil. Das gelte auch dann, wenn das Unternehmen mittlerweile den Eigentümer gewechselt hat. Nach einem weiteren Urteil hat ein Arbeitnehmer außerdem das Recht auf branchenübliche Formulierungen. Bedeutet: Wenn zum Beispiel in einer Branche Hinweise auf Termintreue, Zuverlässigkeit, Belastbarkeit oder Kreativität zum Standard in Zeugnissen gehören, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass dazu auch in seinem Zeugnis Stellung genommen wird. Bundesarbeitsgericht Erfurt, 9 AZR 248/07 und 9 AZR 632/07

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