Wenn Studenten eine Wohngemeinschaft gründen wollen

Passend zum Wintersemester stellt sich für viele Studenten wieder die Wohnfrage: Alleine ins Studentenwohnheim oder mit anderen eine WG gründen? Die Süddeutsche Zeitung hat einen wichtigen Tipp in Sachen Mietvertrag. 

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So weist die Zeitung in einem Beitrag zu Finanztipps für Studenten daraufhin, wie wichtig der richtige Mietvertrag ist, wenn man sich statt fürs Studentenwohnheim für eine Wohngemeinschaft entscheidet. Läuft er zum Beispiel nur auf ein Mitglied der Wohngemeinschaft, ist dieser Student der alleinige Mieter – und muss dem Vermieter für die gesamte Miete gerade stehen. Kann ein Kommilitone nicht zahlen oder steht mal ein Zimmer leer, muss der Hauptmieter erst mal für den Anteil aufkommen – und sich das Geld intern dann wiederholen. Als alleiniger Mieter kann er die Wohnung jederzeit kündigen und alle müssten mit ausziehen.

Stehen alle Mitbewohner gleichberechtigt im Vertrag, können sie nur gemeinsam kündigen. Das hat Vorteile. Weil das aber auch unpraktisch ist, wenn einer mit dem Studium fertig ist und ausziehen will, sollte man in den Mietvertrag aufnehmen lassen, dass an eine WG vermietet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu entschieden, dass mit diesem Passus, die Mieter einen Nachfolger aufnehmen dürfen, ohne dass der Mietvertrag angefasst werden muss. In Sachen Miete: Alle haften zusammen für die gesamte Miete. Können zwei nicht zahlen, kann sich der Vermieter für die gesamte Summe an den Dritten wenden.

Quelle: Süddeutsche