Urteil: Kindergartenweg bei Home-Office-Eltern nicht versichert

Ein wichtiges Urteil für alle Eltern, die von daheim aus für ein Unternehmen arbeiten und den Nachwuchs in den Kindergarten bringen oder abholen: Haben sie auf dem Weg einen Unfall, sind sie nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert – anders als Eltern, die einen Arbeitsplatz vor Ort im Unternehmen haben. 

Pixabay

Diese Ungleichbehandlung hat jüngst das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigt (Az. L 16 U 26/16). Grundsätzlich sind Berufstätige auf ihrem Weg zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. 1971, so schreibt Juris, sei dieser Arbeitsweg um den Kindergartenumweg erweitert worden. Wer also seine Kinder auf dem Weg ins Büro im Kindergarten abgibt oder sie nachmittags wieder von dort einsammelt, ist bei einem Unfall auf dieser Strecke abgesichert. Anders sieht es aber bei Berufstätigen aus, die im Home office arbeiten: Weil bei ihnen Wohnung und Arbeitsplatz im gleichen Haus liegen, haben sie keinen Arbeitsweg im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Ergo, so entschieden die Richter, liegt auch der Weg von und zum Kindergarten nicht auf dem Arbeitsweg – und die Versicherung greift nicht.

In dem verhandelten Fall hatte eine junge Mutter, die von ihrem Unternehmen daheim einen Telearbeitsplatz eingerichtet bekommen hatte, ihre Tochter per Fahrrad in den Kindergarten gebracht und war auf dem Rückweg auf Eis gestürzt. Der komplizierte Armbruch kostete die Krankenkasse 19.000 Euro, die sie von der Berufsgenossenschaft zurückhaben wollte. Die Richter gaben dagegen der Berufsgenossenschaft Recht: Teleworking = kein Arbeitsweg = keine gesetzliche Unfallversicherung.

Weil das Landessozialgericht die aktuelle Gesetzgebung mit Blick auf die immer stärkere Verbreitung von Heimarbeitsplätzen aber selbst antiquiert findet, hat es eine Revision beim Bundessozialgericht zugelassen und mahnt den Gesetzgeber, diese Ungleichbehandlung zu beenden.

Grundsätzlich könnte Eltern im Home-Office einigermaßen egal sein, ob bei einem Wegeunfall die Krankenkasse oder die Berufsgenossenschaft die Behandlung bezahlt. Ganz so einfach ist es aber nicht: Über die gesetzliche Unfallversicherung sind zum Beispiel andere Reha- und Rentenleistungen verfügbar als über die gesetzliche oder private Krankenversicherung. Arbeitnehmer sollten also schon ein Interesse daran haben, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu fallen.

Quelle: Juris