Rückkehr aus Teilzeit per Gesetz verankert

Wer bislang zeitlich befristet seine Arbeitszeit reduzieren wollte, brauchte für die Rückkehr in den Vollzeitjob bislang das wohlwollende Okay der Firma. Ab 2019 hat man jetzt ein Recht darauf.

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Ein neues Gesetz regelt die sogenannte Brückenteilzeit.  Danach kann ein Arbeitnehmer seine im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit für einen Zeitraum von ein bis fünf Jahren reduzieren und anschließend wieder anstandslos zur ursprünglichen (Voll-)Zeit zurückkehren, wenn er dies möchte.

Das Gesetz gilt für Mitarbeiter, die mindestens ein halbes Jahr im Betrieb sind und in einem Unternehmen mit mindestens 45 Beschäftigten arbeiten. Die Besonderheit: Firmen zwischen 45 und 200 Mitarbeitern müssen nur jedem 15. Mitarbeiter die Brückenteilzeit ermöglichen. In größeren Firmen kann jeder seinen Anspruch geltend machen.

Wer sich mit seiner Firma auf die Brückenteilzeit geeinigt hat, ist erstmal dran gebunden und kann während der Laufzeit nicht einfach wieder von Teil- auf Vollzeit umschwenken oder noch weiter reduzieren. Ein bisschen Planungssicherheit braucht schließlich auch das Unternehmen.

Bislang hatten nur Menschen in Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit solch ein Rückkehrrecht aus einer zeitlich befristeten Teilzeit, schreibt der Merkur.

Wer bereits in Teilzeit arbeitet und gerne aufstocken möchte, der kann – inklusive Betriebsrat – beim Arbeitgeber vorstellig werden: Die Firma muss bei einer Ablehnung dann erklären und beweisen, warum keine entsprechende Stelle parat ist.

Quelle: Merkur