Kündigung: Keine Zeit verlieren

6. Februar 2009 - Zugegeben, wer eine Kündigung aus dem Briefkasten fischt, hat erst mal andere Sorgen, als sich gleich mit Fristen, Terminen und Formalia zu beschäftigen. Allzu lange sollte die Schockstarre aber nicht andauern, denn die Uhr tickt.

Wer Kündigungsschutzklage gegen die Entlassung einreichen will, hat drei Wochen Zeit - gezählt ab dem Tag des "Zugangs". Bietet das Unternehmen eine Abfindung an, für den Fall, dass man auf diese Klage verzichtet, gilt das Angebot nach § 1a Kündigungsschutzgesetz als angenommen, wenn man die Klagefrist auslaufen lässt, ohne sich zu rühren. Wer sich die Klageoption erhalten möchte, muss also zeitig reagieren. Darüber hinaus ist eine zügige Bestandsaufnahme sinnvoll - solange das wer, was, wann, warum noch frisch ist. Ist der Betriebsrat informiert gewesen? Nach welchen Kriterien lief die Sozialauswahl? Ist juristisch einwandfrei gekündigt worden (schriftlich, der richtige Bevollmächtigte etc.)? Wie wird die Kündigung begründet?  

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung

Arbeitsrecht