Bildungsurlaub für Yogakurs geht klar

In so ziemlich allen Bundesländern können Beschäftigte bis zu fünf Tage im Jahr Bildungsurlaub beim Chef beantragen, um sich beruflich oder politisch weiterzubilden. Damit haben sich die meisten Arbeitgeber abgefunden. Zickig werden sie aber oft, wenn es um das Thema der Weiterbildung geht

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte jetzt einen Fall auf dem Tisch, bei dem es um einen Yogakurs als Bildungsurlaub ging (10 Sa 2076/18). Ein Arbeitnehmer wollte von seinem Unternehmen für fünf Tage bezahlt freigestellt werden, um einen Volkshochschulkurs „Yoga 1 – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Mediation“ zu belegen. Der Arbeitgeber fand dagegen, dass solch ein Kurs nicht in die für Bildungsurlaub nötigen Kategorien berufliche oder politische Weiterbildung falle.

Weiterbildung muss didaktisches Konzept haben
Nach Durchsicht des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes kamen die Richter nun zu dem Urteil: Wenn solch ein Yogakurs ein entsprechendes didaktisches Konzept hat, kann er sehr wohl als Bildungsurlaub durchgehen. Das betreffende Gesetz fasse den Begriff der beruflichen Weiterbildung sehr weit. Und weil sich die Arbeitswelt durch Digitalisierung und Globalisierung in einem rapiden technischen und sozialen Wandel befinde, kann unter Umständen auch ein Yogakurs hilfreich sein, um mit solchen Veränderungen psychisch besser klar zu kommen. Dann ist es auch egal, ob das Gelernte zusätzlich im Privatleben nützlich ist.

Arbeitnehmer trägt die Kosten für Bildungsurlaub
Jobguide zum Hintergrund: Bildungsurlaub ist Ländersache. Bis auf Bayern und Sachsen haben alle Bundesländer entsprechende Bildungsurlaubsgesetze erlassen. Sie unterscheiden sich in Nuancen, so dass ein Kurs in einem Bundesland als Bildungsurlaub anerkannt sein kann und in einem anderen nicht. Arbeitnehmern hilft also nur der Blick in das für sie geltende Gesetz. So grob sehen alle Bundesländer fünf Tage bezahlten Sonderurlaub pro Jahr für berufliche und/oder politische Weiterbildung vor. Die Kosten für den Kurs hat der Arbeitnehmer in der Regel selbst zu tragen. Die Firma muss ihn aber für die Dauer der Fortbildung bei voller Bezahlung und ohne Einsatz von Urlaub freistellen.

 

Quelle: Berlin.de