Mitarbeiterbilder nur mit Einwilligung ins Netz

Es klingt ein bisschen nach Mittelalter, ist aber aktuell: Der Vize-Chef von Qatar Airways verschickt Bilder, die eine betrunkene Mitarbeiterin zeigen, an alle Kollegen und erklärt seine Beschämung über ein solches Verhalten. Ein Beitrag auf Anwalt.de greift den Fall auf und erklärt, wann Arbeitgeber Bilder ihrer Mitarbeiter überhaupt veröffentlichen dürfen.

Bild: Blickpixel/ pixabay

Die für Arbeitnehmer beruhigende Botschaft: Ohne schriftliche (!) Einwilligung darf kein Unternehmen Bilder seiner Belegschaft publizieren – egal, ob es Schnappschüsse vom Betriebsausflug auf Facebook, offizielle Fotos in der Unternehmensbroschüre oder aus den Bewerbungsunterlagen sind. Und auch egal, ob die Fotos im Dienst oder in der Freizeit entstanden sind. Dieser Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird im Kunsturhebergesetz geregelt. Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, erlischt seine Zustimmung für ein Foto nicht automatisch. Er muss sein Okay ausdrücklich widerrufen und die Löschung des Bildes verlangen. Kann er einen plausiblen Grund dafür angeben, muss der Ex-Arbeitgeber das Bild aus dem Verkehr ziehen. Unterm Strich hätte der Qatar-Chef also nach deutschem Recht, so erläutert der Beitrag, die Stewardess bei Trunkenheit im Job zwar abmahnen oder kündigen können, die Veröffentlichung des Fotos wäre aber komplett tabu gewesen.
Quelle: Anwalt.de